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Fristverlängerung Steuererklärung, Unterschied zwischen Abgabe durch Steuerberater oder Privat

Überall liest man, dass man automatisch einen verlängerten Abgabetermin für die Steuererklärungen erhält, wenn man sich durch einen Steuerberater vertreten lässt. Doch wie läuft dies ab?

Genügt es, dem FA mitzuteilen, dass man sich für den entsprechenden Veranlagungszeitraum vertreten lässt, oder muss dies der beauftragte Steuerberater selbst tun? Gibt es hierzu Fristen, d.h. was wäre, wenn ich einen StB erst NACH dem eigentlichen Abgabetermin finde und beauftrage(n kann)?

Ist es sinnvoll, vorab eine kurze Fristverlängerung zu beauftragen, wenn man z.B. aus gesundheitlichen Gründen befürchtet, nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist einen Steuerberater zu finden?
Steuern, Steuererklärung, Fristverlängerung, Steuerberater, Verspätung, Fristversäumnis, StB, Finanzamt
Datum: 19.08.23 13:04, Benutzer 322601Antwort:
Sie müssen nur zum StB gehen. Sie brauchen dem FA nicht mitzuteilen, dass Sie einen StB beauftragt haben oder beabsichtigen zu beauftragen.
Der StB reicht in ihrem Auftrag die Steuererklärung (StErkl) formgerecht, innerhalb der für ihn geltenden Frist, beim FA ein. Das FA prüft selbst, ob es sich um einen öffentlich bestellten StB handelt. Die erweiterte Frist gilt nur für StB. Diese dürfen StErkl von Hause aus später abgeben.
Nun kann es sein, dass das FA „Druck macht“ und innerhalb einer Frist eine StErkl von Ihnen will. Wenn das so ist und Sie noch keinen StB haben, dann sollten Sie, um der Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes (§§ 328 ff. AO) zu entgehen, eine Fristverlängerung beantragen.
Sollten Sie tatsächlich keinen StB finden, dann müssen Sie zur Not die StErkl selbst machen. Auch wenn diese verfristet ist. Das kostet Sie dann, wenn Sie etwas zurückerhalten eine prozentuale Säumnisgebühr. Sollten Sie nichts zurückerhalten, müssen Sie (trotz Verfristung) nichts zahlen.
Aktion: ANTWORTEN
 
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